Anordnung zum Aufbauseminar (ASF)
Ein Aufbauseminar kann für Fahranfänger in der Probezeit angeordnet werden, wenn sie gegen die Verkehrsregeln verstoßen haben.
Wir haben die wichtigsten Informationen zum Ablauf und Inhalt des Seminars für dich zusammengestellt. Zudem erhältst du einen kurzen Überblick über die Kursgrundlagen, und wir beantworten deine offenen Fragen.
Melde dich jetzt an und bleibe sicher und mobil auf der Straße!

A-Verstöße
- zu schnelles Fahren
- Rechts überholen
- Fahrerflucht
- Missachtung von Stop-Schildern und Rotlichtern
B-Verstöße
- Behinderung und Gefährdung von Fußgängern
- Behinderung und Gefährdung von Radfahrern
- Fahren mit abgefahrenen Reifen
- Überziehung der Hauptuntersuchung
Ablauf und Aufbau
Seminardauer
Innerhalb der gesetzten Frist von z.B. vier Wochen. Ansonsten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Unterricht
Vier Theorieeinheiten zu je 135 Minuten. Eine Beobachtungsfahrt von mind. 30 Minuten.
Bescheinigung
Innerhalb der gesetzten Frist von z.B. vier Wochen. Ansonsten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
FAQ zum Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
Wenn die Behörde dieses schriftlich gem. § 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnet!
Wer nicht fristgerecht an der Nachschulung teilnimmt und die Bescheinigung einreicht, verliert die Fahrerlaubnis. Diese wird erst wieder erteilt, wenn das Seminar erfolgreich abgeschlossen wurde. Wer in dieser Zeit dennoch ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar und muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Nein, es findet zwischen der ersten und zweiten Sitzung eine Fahrprobe statt, allerdings ist keine Prüfungsfahrt erforderlich.
Nein. Die Sitzungen müssen über einen Zeitraum von meistens 2-4 Wochen absolviert werden.
Weil wir mit Leidenschaft dabei sind und dein Erfolg bei uns an erster Stelle steht! Unsere hohe Kundenzufriedenheit spricht für sich – die beste Entscheidung ist, deine Schulung bei uns zu absolvieren. Schau doch auf Facebook vorbei und erhalte einen Einblick in unsere Arbeit.
Wir bieten ausschließlich Aufbauseminare nach §35 Abs. 1 und 2 FeV an. Spezielle Seminare für Alkohol- und Drogenverstöße gehören nicht zu unserem Angebot.